- - - Verweigern des Existenzminimums ist grundgesetzkonform ! - - - "Sozialstaat!!!" - Fehlanzeige - - -
Es gibt mehrere "staatliche Kontrollorgane", die genauestens darüber wachen, dass der Erwerbslose nicht "zu viel Leistungen" bekommt, aber kein einziges, das überwacht, ob er das erhält, was ihm nach Gesetz zusteht!

Deshalb gibt es uns!!!
Bürgerforum Juni 2017

Mitwirkungspflichten für Hartz IV-Betroffene

Ein Balance-Akt zwischen Gehorsam und Suche nach existenzsichernder Erwerbsarbeit

Der Rechtsbegriff "Mitwirkungspflicht" kommt in Deutschland im Steuer- und im Sozialrecht vor und dient nach dem Wortlaut des Verwaltungsverfahrensgesetzes allgemein "der Ermittlung eines Sachverhalts".

Für Bezieher von Arbeitslosengeld II gibt es eine ganze Liste von Pflichten, die einzuhalten sind.

Die Pflicht zur Offenlegung gegenüber dem Jobcenter, wie z.B. das Vorzeigen von Kontoauszügen auf Verlangen, die unaufgeforderte Abgabe der Neben- und Heizkostenabrechnungen sowie selbstverständlich die Meldung jeglicher Einkommen, ist eine davon. Alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen eines jeden Mitgliedes einer Bedarfsgemeinschaft, die für die Leistung zum Lebensunterhalt relevant sein könnten, sind dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen. Auch der Auskunft Dritter ist u.U. zuzustimmen.

Zur "allgemeinen Meldepflicht" eines Hartz IV-Abhängigen zählen das persönliche Erscheinen nach schriftlicher Anordnung, auch zu ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen. Bedingung ist, diese Termine müssen dem Zweck der Berufsberatung, der Vermittlung in Arbeit, der Vorbereitung von Eingliederungsmaßnahmen oder Prüfungen und Entscheidungen, die den Leistungsbezug betreffen, dienen.

Dass erwerbsfähige Bezieher von Sozialleistungen an jedem Werktag an ihrer Wohnanschrift durch Briefpost erreichbar sein müssen, ist sinngemäß in der "Erreichbarkeitsanordnung" erfasst. So ist gewährleistet, dass Sie Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten können.

In der Eingliederungsvereinbarung ist die Bewerbungspflicht festgelegt, die Anzahl der Eigenbemühungen um Arbeit in einem bestimmten Zeitraum. Bei Erhalt eines Vermittlungsangebotes vom Jobcenter hat sich der Erwerbssuchende spätestens am dritten Tag danach bei der Firma, die die Arbeitsstelle angeboten hat, schriftlich zu bewerben.

Jede Arbeit ist zumutbar! Sollten Betreffende keine Arbeit oder Maßnahme annehmen "wollen" oder können, handelt es sich um sozialwidriges Verhalten, was mit Schadenersatz bestraft werden kann.

Hartz IV-Betroffene bekommen keinen Urlaub, aber sie haben das Recht maximal 21 Kalendertage pro Jahr von ihrem Wohnort abwesend zu sein. Es bedarf der vorherigen Erlaubnis durch die Arbeitsvermittler.

Jedoch hat die Mitwirkungspflicht ihre Grenzen. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis stehen, muss zumutbar sein und darf keine Anwendung finden, wenn sich das Jobcenter die Auskunft über einen Sachverhalt mit einem geringeren Aufwand hätte selbst besorgen können. Keine Mitwirkungspflicht besteht, wenn es sich um Auskunft über ethnische Herkunft, politische Überzeugung, Gewerkschafts- und Parteizugehörigkeit oder Sexualleben handelt. Mündlichen oder telefonischen Einladungen braucht nicht Folge geleistet zu werden. Ebenso sind telefonische und persönliche Erreichbarkeit in der Wohnung nicht vorgeschrieben.

Der Außenstehende wird sich nun vorstellen können, dass bei diesem Umfang an geforderten Aktivitäten ganz leicht etwas übersehen werden kann. Im Gegensatz zum Steuerrecht kann die Missachtung der Mitwirkungspflichten im Sozialrecht für den Säumigen bedeuten, dass er unter das festgesetzte Existenzminimum rutscht oder sogar obdachlos werden kann, denn

MAN DARF IHM UND SEINER FAMILIE DIE GELDER ZUM LEBEN TEILWEISE ODER GANZ UND GAR STREICHEN !!!

Kleine Fehler oder Unachtsamkeiten haben tragische Folgen. Auch das Jobcenter arbeitet nicht fehlerfrei. Sollte eine Streichung der Geldleistung wegen fehlender Mitwirkung angedroht worden sein, dann sind dringend folgende Fragen zu prüfen: Bestand überhaupt eine Mitwirkungspflicht? Wurden die Grenzen der Mitwirkung eingehalten? Wurde dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erschwert? Wurde auf mögliche Versagung bzw. Entziehung der Leistungen hingewiesen? Wurde zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten eine angemessen Frist gesetzt? Wurde die Verhältnismäßigkeit gewahrt? Im Falle, wenn eine oder mehrere dieser Fragen mit "Nein" beantwortet werden, sind Widerpruch und gegebenfalls Klage dringend angeraten.